Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten
Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten – warum dies zu einer guten Finanzierungsberatung gehört
Wer an eine Baufinanzierung denkt oder sie schon in Angriff genommen hat, sollte auch an entsprechende Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten für den Fall der Fälle denken. Gerade jüngere Menschen, die in den meisten Fällen die Immobilienfinanzierung planen, wollen sich mit dem Gedanken an ein vorzeitiges Ende natürlich nicht beschäftigten. Jedoch ist bei einem Projekt wie der Baufinanzierung, dass sich über Jahrzehnte erstreckt, eine Patientenverfügung im Grunde unerlässlich. Sie ist so wichtig wie eine Lebensversicherung, um nicht den Partner und die Familie im Regen stehenzulassen. Darauf verweist Der Baufi Berater.
Wie lassen sich solche Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten regeln?
Vorsorgeberater kümmern sich um diese Absicherung. Der Baufi Berater stellt den Kontakt her. Ein Vorsorgeberater ist ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Dienstleister, der die Auswirkungen fehlender Vollmachten auf das Privatleben und die Geschäftsfähigkeit gerade im Bereich der Eigenheimfinanzierung genau kennt. In diesem Bereich ist Halbwissen, über das viele Menschen verfügen, übrigens deutlich schlimmer als gar kein Wissen. Daher wollen wir hier einige Fakten nennen. Sie sind wichtig, weil rund 90 Prozent aller Menschen in Deutschland niemanden für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit – in welcher Form und aus welchen Gründen auch immer – bevollmächtigt haben.
Wenn Sie zu den verantwortungsbewussten 10 Prozent gehören: Glückwunsch. Wenn nicht: Rechnen Sie damit, dass Sie im Betreuungsfall absolut fremdbestimmt sind. Es geht übrigens nicht immer nur um Pflege oder Ihren Nachlass. Auch in eigentlichen Wunschsituationen wie einem längeren Urlaub oder während einer Kur können Sie sich ohne Vollmacht nicht von Ihrem Partner vertreten lassen.
Warum haben so wenige Menschen eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten?
Mangelnde Vorsorgevollmachten basieren auf drei Kernirrtümern vieler Menschen:
- #1: Nur ältere Menschen sollten sich darum kümmern. Dieser Irrtum ist am weitesten verbreitet, weil unsere gnädige Psyche uns vorgaukelt, wir würden gesund und munter ins hohe Alter spazieren und dann, wenn wir den Kredit für unsere Immobilienfinanzierung schon längst abbezahlt und auch sonst alle Angelegenheiten geregelt haben, in Ruhe eines Nachts einschlafen (und ein stattliches Erbe hinterlassen). Dieser fromme Wunsch kann zwar in Erfüllung gehen, doch auch ein sehr junger Mensch könnte schon zum Betreuungsfall werden. Es kann uns prinzipiell in jedem Lebensjahr treffen. Sollten wir aber unsere Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, bedarf es einer eindeutigen Verfügung hierüber. Die Gründe für Pflegebedürftigkeit in jungen Jahren sind vielfältig. Eine spät einsetzende Behinderung, Unfälle sowie körperliche und psychische Erkrankungen sind in erster Linie zu nennen. Sie können uns jederzeit treffen. Wie sehr dieses Argument berechtigt ist, zeigt die Altersverteilung aller Betreuungsfälle. Die Pfleglinge von Berufsbetreuern sind zu je einem reichlichen Viertel 18 bis 39 oder über 70 Jahre alt (exakt: jeweils 26,5 %), 47 % von ihnen sind 40 bis 69 Jahre alt. Das geht aus Zahlen des ISG Köln hervor.
- #2: Mein Partner wird sich schon darum kümmern. Das wäre zwar prinzipiell wünschenswert, ist aber an eine Patientenverfügung gebunden (§§ 164 ff. und §§ 662 ff. BGB). Diese benötigen auch Ehe- und Lebenspartner sowie alle Verwandten. Sie sind keinesfalls automatisch zur Vertretung eines Pflegefalls berechtigt. Die exakte juristische Regelung sieht so aus: Wenn eine volljährige Person wegen einer Erkrankung (körperlich oder psychisch) oder wegen eines körperlichen, seelischen oder kognitiven Handicaps nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geschäftsfähig ist, kann ein Antrag beim Betreuungsgericht gestellt werden. Dieses bestimmt dann einen Betreuer, der ein Familienangehöriger oder Partner sein kann. Diese Person muss der Betreuungspflicht zustimmen und in der Lage dazu sein, was das Gericht prüft. Ohne diesen Antrag bestimmt das Gericht von Amts wegen den Betreuer (§ 1896 Absatz 1, Satz 1 BGB). Sollte bereits eine entsprechende Vollmacht vorliegen, regelt diese die Betreuung (§ 1896 Absatz 2, Satz 2 BGB).
- #3: Die Betreuung durch den Ehepartner wäre ideal. Das glauben viele Menschen, es ist aber absolutes Wunschdenken. Dieses wiederum basiert darauf, dass den meisten Menschen die Pflichten nicht bekannt sind, die sich aus einer Betreuung ergeben. Für Ehe- oder Lebenspartner resultiert aus der Pflicht zur Betreuung häufig eine „Betreuungsfalle“: Das Vermögen und die Konten des Pfleglings werden nämlich getrennt. Betreuer sind zur Rechenschaft dem Gericht gegenüber verpflichtet. Nötige Ausgaben müssen sie beantragen. Hinzu kommen relevante Entscheidungen zur Gesundheit und manchmal zu Leben oder Tod des Pfleglings. Natürlich kann der Lebens- oder Ehepartner dafür gut geeignet sein. Doch das müssen Sie im Vorfeld bei sehr klarem Verstand miteinander abstimmen. Im Zweifelsfall empfiehlt Ihnen Der Baufi Berater, in den Vorsorgevollmachten gleich die Betreuung durch einen amtlich bestellten Profi festzuschreiben.
Wie sieht die Betreuung konkret aus?
Das Betreuungsrecht überträgt die Vollmacht über die finanziellen Mittel der betreuten Person dem Betreuer. Jedoch darf dieser hiervon nichts für sich verwenden und muss daher strikt mit getrennten Konten und Barbeständen operieren. Es ist leicht vorstellbar, dass diese Rechtsvorschrift bei einer noch laufenden Immobilienfinanzierung, in welche die betreute Person aufgrund ihrer Bezüge und/oder ihres Vermögens auch noch einzahlen kann und will, die Betreuung komplex macht. Doch es geht nicht anders. Daher gehören zu den Pflichten eines Betreuers diese Punkte:
- Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
- Darlegung von Ausgaben
- Erstellen eines Jahresberichts für das Gericht
- Antragstellung für die Finanzierung besonderer Hilfsmaßnahmen
- Abklären der Unterbringung und von Rehabilitationsmaßnahmen
- Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge
Welchen Ratschlag geben wir im Zuge der Baufinanzierung?
Wenn Sie ein Eigenheim kaufen oder bauen wollen und nun über die Finanzierung nachdenken, sollten Sie auch den wichtigen Punkt der Vorsorge bedenken. Wir empfehlen Ihnen gern spezialisierte Anwälte oder Dienstleister. Diese begleiten Sie auf dem Weg zu einer handfesten Absicherung. Sie analysieren die möglichen Problemfelder, bereiten das Analyseergebnis mit einer Spezialsoftware auf und entwickeln einen belastbaren Vorsorgeplan. Beratungen können persönlich, telefonisch oder online stattfinden.
Ihr erster Schritt sollte nun sein, Ihre Wünsche und Vorstellungen für den Fall der Fälle zu präzisieren und sich zu überlegen, was Sie gern in eine betreffende Vollmacht aufnehmen möchten. Führen Sie hierzu ein Gespräch mit der Partnerin bzw. dem Partner, mit der/dem Sie gemeinsam Ihr Immobilienprojekt in Angriff nehmen. Ältere Kinder sollten Sie in dieses Gespräch ebenfalls mit einbeziehen. Es ist viel besser, über den Fall einer möglichen Betreuung nachzudenken, wenn alle Beteiligten gesund und guter Dinge sind. Menschen hingegen, die schon schwer erkrankt, verunfallt und/oder zum Pflegefall geworden sind, treffen diesbezügliche Entscheidungen viel schwerer.
Wenn Sie eine rechtskonforme Vollmacht hinterlegt haben, fühlen Sie sich deutlich besser. Ein beauftragter Anwalt oder Dienstleister verfasst diese für Sie und verwaltet sie auch anschließend.
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