Balkonwetter und Gartenfreuden aus Richtersicht
Sonnenschein und warmes Wetter locken uns wieder aus unseren vier Wänden auf den Balkon oder in den Garten. Das sommerliche Leben im Freien ruft aber oft auch den Streit mit den Nachbarn auf den Plan. Hierzu gibt es einige grundlegende Urteile.
Blumenkästen an der Fassade
So schön es aussieht, wenn man seinen Balkon begrünt, sollte man doch als Mieter grundlegende Vorsichtsmaßnahmen beachten. Wer Blumenkästen an der Außenseite seines Balkons anbringen will, holt sich am besten vorher die Erlaubnis der Hausverwaltung und sollte auch dann noch größte Vorsicht walten lassen. Das Landgericht Berlin (AZ: 67 S 370/09) erkannte »ein gewisses Gefahrenpotenzial« und untersagte in vorliegendem Fall dem Mieter die Anbringung, da ein Absturz der Kästen bei stürmischem Wetter oder in der Folge von Materialermüdung nie ganz ausgeschlossen werden könne.
Fristlose Kündigung nicht rechtens
Eine fristlose Kündigung wegen der auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegenden Flaschen wurde vom Amtsgericht Brandenburg zurückgewiesen. (AZ 31 C 37/17). Die Kündigung wäre nur dann rechtlich in Ordnung, wenn der Eigentümer konkret nachweisen könne, dass der betreffende Mieter diese Flaschen aus seinem Fenster geworfen habe. Schließlich könnten auch dritte Personen (Passanten oder zurzeit im Haus beschäftigte Bauarbeiter) diese Flaschen dort hinterlassen haben.
Entfernte Sichtschutzwand
Eine Sichtschutzwand auf dem Balkon eines Mieters darf vom Eigentümer nicht ohne Weiteres ersatzlos entfernt werden, da dies unter Umständen einen Mangel der Mietsache darstellt (Landgericht Bremen, AZ 2 S 124/17). Ein betroffener Mieter hatte geklagt, weil durch das Entfernen der Wand der Schutz vor Wind, Schmutz und den Blicken Fremder nicht mehr gegeben sei. Das Landgericht sprach ihm hierfür eine Mietminderung von zwei Prozent zu.
Herabfallende Nüsse sind Lebensrisiko
Ein Walnussbaum, der seine Nüsse auf dem Nachbargrundstück fallen ließ und damit den Lack des darunter geparkten Pkw schädigte, beschäftigte das Amtsgericht Frankfurt (AZ 32 C 365/17). Das Gericht wies die Schadensersatzforderung zurück. Der Baum sei von seinem Eigentümer gut gepflegt und nicht krank gewesen und man müsse beim Parken unter einem Nussbaum das darauf folgende allgemeine Lebensrisiko tragen.
Herabfallende Äste
In Berlin wurde ein Pkw durch einen herabstürzenden Ast erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Im polizeilichen Protokoll wurde der Ast als »etwas angefault« bezeichnet. Die Besitzerin des Fahrzeugs forderte daraufhin von der Kommune Einblick in die Baumakte und berief sich dabei auf die Informationsfreiheit. Sie wünschte sich über die stattgefundenen Kontrollen des Baumes zu informieren, um eventuell Schadenersatz fordern zu können. Die Kommune verweigerte den Akteneinblick, aber das Verwaltungsgericht Berlin (AZ 7 K 71.10) gab der Klägerin Recht, weil kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, warum die Behörde das Dokument gegenüber der Bürgerin unter Verschluss halten könne.
Raucherbalkone
Wer über zwei Balkone verfügt und je nach Wetter und Sonnenstand einen davon zum Rauchen auswählt, dem kann aus Rücksicht auf Nachbarn auf einem davon das Rauchen untersagt werden. So entschied das Amtsgericht Frankfurt (AZ 2-09 S 71/13) und widersprach damit dem rauchenden Eigentümer der Wohnung, der davon ausgegangen war, es liege vollständig in seinem Ermessen, wo er seine Zigarettenpause einlege.
Katzengitter am Balkon: Erlaubt
Wer durch ein Tiernetz sein Haustier auf dem Balkon schützen will, kann das unbehelligt tun. Das Amtsgericht Schorndorf (AZ 6 C 1166/11) wies die diesbezügliche Klage einer Eigentümergemeinschaft ab, da laut Meinung des Gerichtes durch das Netz weder eine optische Beeinträchtigung noch eine Schädigung der Bausubstanz vorliege.
Trennwand auf dem Balkon: Nicht ohne Rücksprache
Eine Sichtschutzwand auf dem Balkon darf ohne Rücksprache mit der Eigentümergesellschaft nicht errichtet werden, wenn zuvor solch eine Trennwand nicht existiert hatte. Laut Landgericht Itzehoe (AZ 1 S (W) 1/07) handelt es sich hierbei um eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung, für die der Eigentümer die WEG zuerst hätte um Zustimmung bitten müssen. Die Trennwand musste wieder entfernt werden.
Teurer Grill weg – Hausratversicherung muss nicht zahlen
Ein ca. 700 Euro teurer Edelstahlgrill wurde aus einem Garten entwendet und der Grundstückbesitzer forderte Ersatz von seiner Versicherung. Aber das Amtsgericht Bad Segeberg (AZ 17 C 116/11) wies die Forderung ab, da es sich bei dem Grill nicht um ein Möbel handele, also nicht der »Aufnahme von Menschen« diene, sondern der Produktion, und der Grill damit nicht unter die Bedingungen des Versicherungsvertrages falle.
Streit mit den Nachbarn, Ärger mit dem Vermieter, nervige Eigentümerversammlung, zerkratzter Autolack und geklaute Gartenmöbel – wer rund um Haus, Auto und Garten gut versichert sein will, der fragt am besten einen Experten. Wir wissen, was gut für Sie ist – in fast jeder Lebenslage!