Strategische Finanzberatung wird auch beim Thema Erben & Schenken immer wichtiger
Blickt man auf die demografische Entwicklung, so wird schnell klar, dass die Generation der Erben weiter zunehmen wird. Noch nie gab es so viele vermögende Seniorinnen und Senioren, die ihre Gelder an die nächste Generation übertragen werden. Dabei gibt es einiges zu beachten und der Beratungsbedarf ist hoch. Neben einer rechtlichen und steuerrechtlichen Betrachtung ist auch die Finanzberatung gefragt, denn übertragene Gelder wollen angelegt werden.
Eine Finanzberatung, bzw. ein Ruhestandsplaner (HLA) kann bei der cleveren Vermögensübertragung behilflich sein, indem auf Produktlösungen verschiedener Anbieter, z.B. Versicherungen, zurückgegriffen wird, die eine erbschaftsteuerliche Optimierung ermöglichen. Dadurch haben interessierte Kunden bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, Ihr Vermögen anzulegen, zu vermehren und die Übertragung zu ordnen. Ein Beispiel für eine steueroptimierte Vermögensübertragung ist das Vererben einer Rentenleistung.
Vererben einer Rentenleistung
Die Erbschaftsteuer greift schneller, als man denkt, insbesondere wenn der Verwandtschaftsgrad nicht allzu hoch ist und mehrere Vermögenswerte, wie z.B. Immobilien, vorhanden sind. Mithilfe einer fondsgebundenen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Steuerlast zukünftiger Erben einzudämmen. Der Erblasser investiert sein Vermögen als Einmalbeitrag in die besagte Versicherungslösung und hat somit die Chance auf einen Vermögenszuwachs zu Lebzeiten. Bei Vertragsabschluss bestimmt er den Erben und dass das Kapital nicht als einmalige Summe, sondern als lebenslange Rente vererbt wird. Dies hat den großen Vorteil, dass der steuerlich relevante Betrag deutlich sinkt. Am besten lässt sich dies an einem Beispiel veranschaulichen.
Beispielrechnung
Ein Vater mit einem Alter von 65 Jahren hat sein Vermögen in eine fondsgebundene Rentenversicherung investiert und seine 40-jährige Tochter als Begünstigte im Todesfall eingesetzt. Dabei gibt es ein Problem – die Anlagesumme beträgt 1 Mio. Euro und der Erbschaftssteuerfreibetrag für ein Kind liegt lediglich bei 400.000 Euro. Nach 20 Jahren tritt der Versicherungsfall ein und der Vater verstirbt. Seine Anlage hat sich bei einer Wertentwicklung von 6 % p.a. auf rund 3 Mio. Euro erhöht. Glücklicherweise hat er festgelegt, dass nicht das Guthaben in Höhe von 3 Mio. EUR an seine Tochter fließt, sondern eine laufende Rente mit rund 73.000 Euro jährlich. Dadurch, dass es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt, muss nicht das Guthaben der Fondspolice versteuert werden, sondern nur die jährliche Rente, multipliziert mit einem Faktor, dem sogenannten Vervielfältiger. Dadurch ergibt sich folgender Steuervorteil:
Erbschaftsteuer | Erbschaft Depotguthaben | Erbschaft Rente aus Fondspolice |
Bemessungsgrundlage | Ca. 3.000.000 Euro | Ca. 1.000.000 Euro (73.000 Euro Jahresrente x 13,879 Vervielfältiger) |
Freibetrag | 400.000 Euro | 400.000 Euro |
Zu versteuern | Ca. 2.600.000 Euro | Ca. 600.000 Euro |
Steuersatz | 19 % | 19 % |
Steuerbelastung | Ca. 490.000 Euro | Ca. 114.000 Euro |
Abgeltungsteuer | ||
Ertrag | 2.000.000 Euro | 2.000.000 Euro |
Steuerpflichtig im Todesfall | 2.000.000 Euro | 0 Euro |
Steuerabzug (25 %) | 500.000 Euro | 0 Euro |
Gesamtbelastung | 990.000 Euro | 114.000 Euro |
Vorteil Erbschaft Rente aus Fondspolice: 876.000 Euro |
Berechnung: Helvetia Leben, ohne Berücksichtigung von Vorabpauschale, Teilfreistellung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Durch die Erbschaft einer Rente verringert sich die Steuerlast für die Tochter um ca. 376.000 EUR. Da ein Erbe die Steuerschuld des Erblassers erbt, müsste die Tochter auch die Wertentwicklung zu Lebzeiten des Vaters versteuern. Dies wären nochmals 500.000 EUR bei Veräußerung der Anteile. Insgesamt würde die Tochter mit der fondsgebundenen Rentenversicherung und der Vererbung einer Rentenleistung ca. 876.000 EUR Steuern sparen. Dies ist eine immense Steuerersparnis. Bedenkt man, dass bei einer Erbschaft meist noch andere Vermögensgegenstände, wie Immobilien, vererbt werden, ist der Freibetrag, der in der Beispielberechnung noch Berücksichtigung fand, schnell aufgebraucht. Besonders bei größeren Summen und vermögenden Kunden ist dieses Konzept interessant.
Steuerfreie Fondspolice
Eine weitere Möglichkeit der Geldanlage, die ebenfalls in die Kategorie Erben & Schenken fällt, ist die „steuerfreie Fondspolice“. Hierbei bespart der Vertragspartner selbst mit einem laufenden Beitrag seine fondsgebundene Rentenversicherung oder der Erblasser schenkt beispielsweise seinem Kind einen Einmalbetrag und das Kind investiert diesen in die besagte Versicherung. Hierbei empfiehlt es sich, die Freibeträge zu beachten. Das Besondere: Die versicherte Person ist nicht der noch junge Vertragspartner, sondern der ältere Erblasser oder eine andere ältere Person. Solange die versicherte Person lebt, ist das Kapital renditeorientiert angelegt. Sollte der Vertragspartner Geld benötigen, kann er jederzeit Entnahmen tätigen. Kommt es zum Versicherungsfall, d.h. die versicherte Person verstirbt, erhält der Vertragspartner das Guthaben einkommensteuerfrei ausbezahlt. Auf die Erträge ist keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Was das in Zahlen bedeutet, sieht man am besten an einem Beispiel.
Beispielrechnung
Ein Kunde mit einem Jahresverdienst von 50.000 Euro investiert 100.000 Euro in eine fondsgebundene Rentenversicherung. Nach 20 Jahren und einer Wertentwicklung von 6 % p.a. ist das Vermögen auf rund 340.000 Euro angewachsen. Würde das Konzept der „steuerfreien Fondspolice“ greifen und die Leistung aufgrund eines Todesfalls nach 20 Jahren ausbezahlt, betrüge der steuerliche Vorteil rund 42.000 Euro (im Vergleich zum Halbeinkünfteverfahren bei der fondsgebundenen Rentenversicherung) – ein erheblicher finanzieller Vorteil.
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